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AGB

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich:

1. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen („AGB“) der Ensinger Mineral-Heilquellen GmbH („Ensinger“, „wir“, „Brunnen“) sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages. Sie gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
2. Diese AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3. Diese AGB gelten ausschließlich in Geschäftsbeziehung mit Unternehmern („Kunde“). Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss dieses Vertrags in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Die Bestellungen der Ware durch den Käufer gelten als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei uns anzunehmen. Unsere Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Von uns in einer möglichen Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

§ 3 Recht zur Anpassung der Liefermengen, Ab- und Entladen von Ware, Lagerung der Ware bei Kunden

1. Wir dürfen eine bestellte Warenmenge zur wirtschaftlichen Ausnutzung des Laderaums und/oder zur Ermöglichung eines Versandes in ungeteilten Paletteneinheiten ohne Rücksprache mit dem Kunden um bis zu 10 % nach oben oder unten abändern.
2. Dem Kunden ist bekannt, dass alle bei uns gekauften Getränke frostsicher, kühl, sonnen- und lichtgeschützt gelagert oder befördert werden müssen. Süßgetränke sind zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt. Der Kunde sorgt für einen schnellen Umschlag.
3. Betriebe oder Dienststellen, die vom Brunnen zur Weitergabe der Waren innerhalb des Betriebes oder der Dienststelle beliefert werden, sind nicht berechtigt, die Ware außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle zu veräußern.

§ 4 Lieferung, Verladung, Gefahrübergang, Höhere Gewalt, Lieferverzug

1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, hat der Kunde die Ware innerhalb des vereinbarten Zeitraums an unserem Sitz abzuholen. Der Kunde ist für die pünktliche Bereitstellung eines geeigneten Transportmittels für den Abtransport der Ware verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Aufwendungen hat der Kunde zu tragen.
2. Versenden wir die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als unseren Geschäftssitz als Erfüllungsort, erfolgt dies auf Kosten des Kunden. Für die Gefahrtragung gelten die gesetzlichen Bestimmungen (insb. § 447 BGB).
3. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung. Sie beschränkt sich auf die Bereitstellung der Ware zur Verladung (EXW „ex works“ gemäß Incoterms 2020). Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt der Kunde alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware.
4. Die beförderungssichere Verladung zum Transport (laden, stauen und befestigen), das Entladen, sowie die Überprüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges obliegen dem Kunden bzw. dem vom Kunden eingesetzten oder beauftragten Frachtführer.
5. Sofern unser Personal auf Veranlassung des Kunden oder dessen Frachtführers bei der Entladung, Beladung und Sicherung der Waren behilflich wird, sind sie Erfüllungsgehilfen des Kunden bzw. Frachtführers (§ 278 BGB).
6. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen und nicht von uns zu vertretenden Ereignissen, wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gem. vorstehendem Abs. 3 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkungen von der Verpflichtung, etwas vereinbarte Lieferzeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
7. Wird eine vereinbarte Lieferzeit überschritten, ohne dass ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs. 6 vorliegt, so hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns nicht eingehalten und haben wir diese weitere Verzögerung zu vertreten, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug, berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 5 Zahlungsbedingungen, Verzug, Zurückbehaltung und Aufrechnung

1. Der von dem Kunden zu zahlende Kaufpreis richtet sich nach unserer jeweils aktuellen Preisliste, unter Anwendung ggf. mit dem Kunden vereinbarter Konditionen. Sofern nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich die Preise zzgl. Umsatzsteuer. Im Falle der Versendung auf Wunsch des Kunden trägt dieser die Versandkosten.
2. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, den Kaufpreis nach Erhalt der Ware innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug an uns zu zahlen. Im Falle einer von dem Kunden erteilten Lastschriftermächtigung ziehen wir den Kaufpreis binnen 3 Tagen unter Abzug von 3% Skonto ein. Nach Ablauf dieser Fristen kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Der Kunde hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 9 %-punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens sowie der Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB bleibt vorbehalten.
3. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns ausdrücklich anerkannt worden sind oder auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie unsere Zahlungsforderung.
4. Wenn bei dem Kunden kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.
5. Die Angestellten des Brunnens sind zur Entgegennahme von Geldern auf unsere Rechnungen nur berechtigt, wenn sie mit schriftlicher Vollmacht ausgestattet sind.

§ 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme unverzüglich (i) zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken, und (ii) stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen.
2. Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Kunden die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:

  • Die Rüge hat binnen einer Woche ab Erhalt der Ware zu erfolgen. Diese Frist gilt auch für die Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß Absatz 1 zunächst unentdeckt geblieben ist;
  • Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, per E-Mail oder per Fax zugehen sowie Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig beschreiben. Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten sind unbeachtlich.

Im Falle einer Rüge ist der Kunde verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
3. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und abgenommen.

§ 7 Gewährleistung, Verjährungsfrist

1. Die von uns gelieferten Waren sind frei von Sachmängeln, wenn sie bei Lieferung einer zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Die vereinbarte Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach zwischen uns und dem Kunden getroffenen, konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika der Ware.
2. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Kunde das Recht, Nacherfüllung nach unserer Wahl in Form einer Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlängern.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Kunden wegen Mängeln der Ware beträgt zwölf Monate seit der Lieferung. Für Schadensersatzansprüche des Kunden wegen von uns schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte sonstige Schäden gelten stattdessen die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 8 Füllgut-Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Füllgut bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
4. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder in Zahlungsverzug gerät. Der Unternehmer ist auf unsere Aufforderung hin verpflichtet, uns umfassend Auskunft über seine Geschäftsbeziehungen zu erteilen.
5. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den uns sonst eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10 %, so sind wir insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls der Kunde dies verlangt.

§ 9 Leergut – keine Übereignung

1. Das zur Wiederverwendung bestimmte Leergut, Lade- und Verpackungsmaterial – insbesondere Mehrweg-Kunststoff-Kästen, Glasflaschen und Paletten – werden dem Kunden nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Kunde erwirbt auch bei Hinterlegung von Barpfand kein Eigentum daran.
2. Im Gegensatz dazu erwirbt der Kunde beim Kauf von PET-CycleFlaschen das Eigentum hieran.

§ 10 Leergutrückgabe

1. Der Kunde ist verpflichtet, uns das Leergut unverzüglich, spätestens 3 Monate nach Auslieferung, zurückzugeben. Leergut, das nicht dem vom uns gelieferten entspricht – insbesondere das durch Einbrand oder Einprägung als Eigentum eines Dritten gekennzeichnet ist oder das mit dem gelieferten nicht in Form, Farbe, Größe oder Mündung übereinstimmt oder das beschädigt oder stark verschmutzt ist – wird dem Kunden abholbereit zur Verfügung gestellt. Holt der Kunde dieses Leergut nicht binnen zwei Wochen ab, so kann der Brunnen darüber ersatzlos verfügen.
2. Jede Leergutrücknahme erfolgt vorbehaltlich der Abrechnung durch den Brunnen. Dabei ist für die Feststellung von Art und Zahl des zurückgegebenen Leergutes und für dessen Gutschrift die Zählung durch den Brunnen maßgebend. Erfolgt gegenüber dem vom Brunnen schriftlich aufgegebenen Leergutauszug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang kein Widerspruch durch den Kunden, so gilt der mitgeteilte Leergut- und Pfandgeldsaldo als anerkannt. Gibt der Kunde mehr Leergut zurück als er in 12 Monaten bezogen hat, so ist der Brunnen berechtigt, das überzählige Leergut dem Kunden wieder zur Verfügung zu stellen.
3. Fremdflaschen, die im Eigentum des Kunden stehen, werden dem Kunden zur Abholung bereitgestellt. Der Kunde hat die bereitgestellten Fremdflaschen binnen zwei Wochen nach Aufforderung zur Abholung abzuholen. Holt der Kunde dieses Leergut nicht innerhalb der Frist ab, können wir darüber ersatzlos verfügen und angefallene Entsorgungskosten geltend machen. In der Aufforderung zur Abholung wird der Kunde auf die Kostentragungspflicht im Falle einer Entsorgung der nicht abgeholten Fremdflaschen durch uns hingewiesen.

§ 11 Sicherung des Leergutes

1. Zur Sicherung seines Eigentums am Leergut und des Anspruchs auf Rückgabe erheben wir Brunnen einen Barpfand in Höhe von z. Z.: € 0,15 bei 0,75 l, 0,7 l, 0,5 l und 0,25 l pro Flasche. € 1,50 pro Kasten, € 7,50 pro Europalette, € 12,00 pro Düsseldorfer Palette. Über das vom Kunden gezahlte Barpfand wird ein besonderes Konto geführt. Ansprüche gegen uns auf Rückerstattung des hinterlegten Barpfandes können nicht abgetreten werden.
2. Der Kunden ist verpflichtet, auf die Erhaltung des Leergutes alle erforderliche Sorgfalt zu verwenden und sich gegen Leergutverluste durch die Führung von Leergutkonten seiner Kunden und klare Lieferungsbedingungen, insbesondere durch eine lückenlose und ausreichende Pfanderhebung, zu sichern. 
3. Alle Ansprüche des Kunden, die sich auch der Überlassung des Leergutes oder in sonstiger Weise einem Dritten gegenüber ergeben, gelten im Augenblick des Entstehens einschließlich aller Sicherungsrechte dem Brunnen gegenüber als abgetreten.
Der Kunde hat uns im Fall einer Inanspruchnahme des Leergutes durch einen Dritten bei sich oder seinem Kunden unverzüglich Mitteilung zu machen und alle zur Freigabe notwendigen Maßnahmen vorzunehmen.
4. Zur Sicherung unseres Eigentums an PET-Cycle-Mehrwegkästen und unseres Anspruchs auf Rückgabe erheben wir einen Barpfand in Höhe von € 1,50 je Kiste. Der Pfandsatz je Europalette beträgt € 7,50.

§ 12 Ersatzansprüche des Brunnens

1. Jede dem Verwendungszweck zuwiderlaufende Verfügung über das Leergut, insbesondere seine Verpfändung, sowie jede missbräuchliche Benutzung wie die Verwendung zur Füllung durch den Kunden, ist unzulässig, und berechtigt den Brunnen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
2. Für nicht zurückgegebenes Leergut kann der Brunnen den im Zeitpunkt der Abrechnung jeweiligen Wiederbeschaffungspreis fabrikneuen Leergutes (Tagesneuwert) verlangen. Anstelle des Wiederbeschaffungspreises kann der Brunnen die Lieferung gleichwertigen Leergutes fordern.

§ 13 Beendigung der Geschäftsbeziehung

1. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung kann der Brunnen von seinem Kunden eine spezifizierte schriftliche Auskunft über das bei diesem und bei dessen Kunden vorhandene Voll- und Leergut verlangen. Wir sind berechtigt, sämtliches bei unserem Kunden befindliche Voll- und Leergut sofort zurückzuverlangen.
2. Bei Aufgabe, Liquidierung, Übergabe, Verpachtung oder Verkauf eines Geschäfts ist der Kunde verpflichtet, dies dem Brunnen unverzüglich mitzuteilen. Wir sind berechtigt in einem solchen Fall die Geschäftsbeziehung zu beenden. Alle Ansprüche des Kunden gegenüber seinem Kunden zur Sicherung und zur Rückführung des Voll- und Leergutes gelten in diesem Fall als abgetreten.
3. Der Kunde ist zur Rückgabe des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehung zu uns auch ohne besondere Aufforderung verpflichtet. Für die Rückgabe und Gutschrift des Leergutes bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen gilt die Bestimmung des § 10 entsprechend.

§ 14 Haftung

1. Bei leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung sowie Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen von uns, unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 15 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für Lieferung, Rückgabe des Leergutes und alle sich aus den Geschäftsverbindungen ergebenden Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.
2. Für alle Geschäfte zwischen dem Brunnen und dem Kunden gilt das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
​​​​​​​4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.